Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 31

§ 31 – Sozialpädagogische Familienhilfe

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

Kurz erklärt

  • Sozialpädagogische Familienhilfe unterstützt Familien bei Erziehungsaufgaben und Alltagsproblemen.
  • Sie hilft bei der Lösung von Konflikten und Krisen.
  • Die Unterstützung umfasst auch den Kontakt mit Ämtern und Institutionen.
  • Die Hilfe zielt darauf ab, Familien zur Selbsthilfe zu befähigen.
  • In der Regel ist die Unterstützung langfristig angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.